Servus,
ich frage mich, wie in Hinsicht der Datenschutz-Grundverordnung der Multihunter eingesetzt werden kann/darf ...
Seit einiger Zeit befasse ich mich mit dem Thema, bleibt ja nicht aus und allzu viel Zeit ist da auch nicht mehr.
Vorneweg, wir möchten den Multihunter auch weiterhin einsetzen, weil bei uns Doppelaccounts immer mal wieder extreme Probleme mit sich bringen.
Aber wenn ich die Funktionen des MH ansehe, sind die schon sehr bedenklich
Über einen gewissen Austausch, wie der Einzelne dies in seine Datenschutzerklärung aufnimmt oder schon aufgenommen hat, würde ich mich sehr freuen.
Und ja, ich erwarte keine rechtsverbindliche Aussagen, doch sollte es doch jeden betreffen, der den MH einsetzt ...
Wenn man auf IP's künftig völlig verzichten würde/müsste, würde schon ein großes Instrument des MH wegfallen.
Aber in wie weit muss man hinsichtlich der ganzen Cookies Auskunft nach außen geben?
Generell werden wir auf eine Erweiterung von SoftCreatR bauen, also die geplante "Erweiterte Datenschutz-Erklärung".
Aber auch das wird kein Allheilmittel und wird sicher den Multihunter nicht berücksichtigen.
Was meint Ihr, drehen alle unnötig am Rad, ich mache mir jetzt weniger Sorgen wegen Geldstrafen oder so - aber letztlich kann man ja nicht so tun, als gäbe es diesen 25.05.2018 nicht
Wusste nicht genau wohin mit dem Thema, ich hoffe es passt hier Marcel ...